Zur Navigation springen | Zum Inhalt springen
Allgemeine Auftrags- und Einkaufsbedingungen (AEB)

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Unseren Aufträgen bzw. unseren Einkaufsgeschäften liegen ausschließlich nachstehende Allgemeine Auftrags- und Einkaufsbedingungen (im folgenden auch: "AEB") zugrunde. Unsere AEB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AEB abweichende Bedingungen unseres Vertragspartners ("Auftragnehmers") erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AEB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Lieferung des Auftragnehmers vorbehaltlos annehmen.
  2. Unsere AEB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  3. Unsere AEB gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluß des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer).
  4. Änderungen und Ergänzungen dieser AEB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Vereinbarungen über Honorare, Termine, Sujetgestaltung usw.

§ 2 Bestellungen, Auftragsbestätigung, Arbeitsunterlagen

  1. Bestellungen oder erteilte Aufträge (im folgenden: "Bestellungen") sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt wurden. Wir halten uns an die Bestellung für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Absendung der Bestellung, gebunden.
  2. Die Bestellung ist vom Auftragnehmer zu bestätigen. Geht die Auftragsbestätigung erst nach Ablauf der zweiwöchigen Bindungsfrist ein, gilt dies als neues Vertragsangebot.
  3. Der Auftragnehmer hat zu prüfen, ob die Bezeichnungen im Bestellschreiben richtig sind und ob gegebenenfalls das Material der bekannten Zweckbestimmung genügt. Hat der Auftragnehmer gegen die Verwendbarkeit Bedenken, hat er uns unverzüglich zu informieren. Abweichungen gegenüber der vereinbarten Ausführungsart dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung vorgenommen werden.
  4. Der Auftragnehmer darf von uns erteilte Aufträge nicht ohne unsere Zustimmung an Dritte zwecks Erfüllung weitergeben. Wir dürfen unsere Zustimmung nur zur Wahrung berechtigter Interessen verweigern.
  5. An von uns erstellten Abbildungen, Modellen, Mustern, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentumsrechte, Urheberrechte und gewerblichen Schutzrechte (einschließlich des Rechts zur Anmeldung dieser Rechte) vor; die aufgeführten Unterlagen dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheimzuhalten, insoweit gilt ergänzend die Regelung in § 10 Absatz 3 dieser AEB.
  6. Alle Arbeitsunterlagen sind sorgsam zu behandeln. Stellt der Auftragnehmer derartige Unterlagen her, gehen diese nach Bezahlung des Auftrags in unser Eigentum über und sind auf Verlangen herauszugeben. Dies gilt insbesondere für elektronische Datenträger (Disketten, Bänder, Bildplatten usw.). Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftragnehmer nur wegen von uns anerkannter, nicht bestrittener, entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche des Auftragnehmers zu.
  7. Der Auftragnehmer ist, soweit er die Arbeitsunterlagen nicht an uns herausgegeben hat, verpflichtet, die Arbeitsunterlagen (Muster, Entwürfe, Duplikate, Negative usw.) für einen Zeitraum von drei Jahren auf seine Kosten aufzubewahren. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer diese Unterlagen ganz oder teilweise jederzeit herauszugeben. Absatz 6 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und enthält die gesetzliche Umsatzsteuer, sofern die Umsatzsteuer nicht als zusätzlicher Preisbestandteil genannt wird. Nachträgliche Preiserhöhungen sind ausgeschlossen. Die vereinbarten Preise umfassen mangels spezieller Vereinbarung alle Leistungen, die mit der Lieferung der Gegenstände verbunden sind, also insbesondere Verpackung und Transport zum vereinbarten Ort (frei Empfangsstelle des Bestellers) einschließlich Zölle, Versicherungen, Gebühren, Steuern und sonstige Nebenkosten, soweit diese anfallen. Dies gilt auch bei direkter Lieferung an unsere Kunden.
  2. Rechnungen müssen uns in zweifacher Ausfertigung mit Angabe der Auftrags- und Kundennummer sowie des Datums der Lieferung und der Rechnungsstellung eingereicht werden. Ebenfalls gesondert auszuweisen ist eine Künstlersozialabgabe, soweit diese anfällt. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Auftragnehmer verant¬wortlich, soweit er nicht nachweist, daß er diese nicht zu vertreten hat.
  3. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die geschuldete Vergütung innerhalb von vierzehn Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit drei Prozent Skonto vom Rechnungsbetrag oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Der Lauf der Zahlungsfrist und der Frist für die Vornahme des Skontoabzugs wird gehemmt, soweit die Bearbeitung der Rechnung dadurch verzögert wird, daß die in Absatz 2 bezeichneten Daten unvollständig sind oder fehlen. Wir können die Art des Zahlungsmittels bestimmen. Auf Wechselzahlungen braucht sich der Auftragnehmer indes nicht einzulassen. Soweit der Auftragsnehmer günstigere Zahlungsbedingungen anbietet, sind diese maßgeblich.
  4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
  5. Geleistete Zahlungen schließen eventuell bestehende Gewährleistungsrechte nicht aus.
  6. Abtretungen an Dritte sind dem Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch uns gestattet. Die Zustimmung werden wir ohne wichtigen Grund nicht versagen. Ist die Abtretung einer Geldforderung auch ohne unsere Zustimmung aufgrund gesetzlicher Regelung wirksam, können wir gleichwohl mit befreiender Wirkung an den bisherigen Forderungsinhaber leisten.

§ 4 Lieferzeit, Lieferverzögerung, Versand, Datenübermittlung

  1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, daß die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Haben wir einer Überschreitung der Lieferzeit schriftlich zugestimmt, so gehen, falls nichts anderes vereinbart wurde, anfallende Mehrkosten, insbesondere zusätzliche Luft- und Eilfrachtkosten zu Lasten des Auftragnehmers.
  3. Bei Verzögerungen infolge höherer Gewalt oder unverschuldeter Arbeitskämpfe können wir, ohne daß dem Auftragnehmer hieraus Ansprüche erwachsen, entweder nach Ablauf einer angemessenen Frist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten oder die Ausführung der Bestellung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen.
  4. Voraus-, Teil- und Mehrlieferungen sind nur mit unserer Einwilligung erlaubt.
  5. Vornehmlich um die Erfüllung der Lieferverpflichtung zu sichern, verpflichtet sich der Auftragnehmer, im Falle des Verzugs für jeden vollen Werktag des Verzugs (einschließlich Sonnabend) eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,25 Prozent des Auftrags-werts zu leisten, höchstens jedoch 10 Prozent des Auftragswerts. Besteht der Verzug nur hinsichtlich eines Teils des Auftrags, errechnet sich die Vertragsstrafe aus dem auf diesen Teil entfallenden Auftragswert. Entsprechendes gilt, wenn der Verzug zu unterschiedlichen Zeitpunkten endet. Der Auftragswert versteht sich jeweils einschließlich Umsatzsteuer. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzes bleibt unberührt; die geleistete Vertragsstrafe wird dabei auf den Schadensersatzanspruch angerechnet. Wir können den Vorbehalt der Vertragsstrafe innerhalb einer Woche ab Anlieferung erklären. Die Vertragsstrafe entsteht auch dann, wenn der Auftragnehmer, der der Gattung nach bestimmte Sachen zu liefern hat, dadurch in Verzug gerät, daß er mangelhafte Ware liefert, der Besteller die Ware zurückweist und Nach- oder Ersatzlieferung verlangt.
  6. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers, wobei dieser unsere Weisungen zu beachten hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Lieferung auf seine Kosten ausreichend zu versichern.
  7. Die Übermittlung von Daten per E-Mail erfolgt ebenfalls auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. Die E-Mail-Übermittlung ist nur mit unserer Zustimmung statthaft.
  8. Im Falle einer Direktlieferung an einen unserer Kunden oder einen Dritten sind unaufgefordert schriftliche Liefernachweise an uns zu übersenden.
  9. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestell-Nr. anzugeben; unterläßt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
  10. Ausländische Lieferanten haben bei Versendung in die Bundesrepublik Deutschland neben den gewöhnlichen Warenbegleitpapieren auch - soweit vorhanden - Zolldokumente beizufügen.

§ 5 Rücknahme der Verpackung

Soweit der Auftragnehmer nach den Bestimmungen der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, Verpackungen zurückzunehmen, hat er sie auf seine Kosten beim Besteller abzuholen. Falls er eine Zusendung der zurückzunehmenden Verpackung wünscht, trägt er die anfallenden Versandkosten.

§ 6 Annahme, Annahmeverzug

  1. Entspricht das Werk oder die Lieferung nicht der vereinbarten Ausführungsart (Briefing), den vereinbarten oder allgemein anerkannten Qualitätsanforderungen, sind wir zur Annahme nicht verpflichtet. Dem Auftragnehmer steht in diesem Fall eine Vergütung - auch anteilig - nicht zu. Der Auftragnehmer hat Abweichungen auch dann zu vertreten, wenn sie von seinen Subunternehmern (vgl. § 2 Absatz 4) oder Zulieferern verursacht wurden.
  2. Kommen wir wegen eines nicht zu vertretenden Arbeitskampfes, einer von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörung oder aus sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Gründen, insbesondere in Fällen höherer Gewalt, in Annahmeverzug, haftet der Auftragnehmer auch in diesen Fällen für jede Form der Fahrlässigkeit und hat kein Recht zur Besitzaufgabe oder zur Hinterlegung. Eine verzinsliche Geldschuld des Auftragnehmers ist weiterhin zu verzinsen. Ebenso hat der Auftragnehmer in den genannten Fällen die tatsächlich gezogenen Nutzungen des Liefergegenstandes herauszugeben sowie die Nutzungen, die er fahrlässig nicht gezogen hat.

§ 7 Gewährleistung

  1. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Auftragnehmer nach unserer Wahl kostenlos Ersatzlieferung oder - wenn der Auftragnehmer dazu selbständig in der Lage ist - kostenlose Nachbesserung zu verlangen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwen¬dungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadens¬ersatz wegen Nichterfüllung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  2. In dringenden Fällen sind wir nach vorheriger Unterrichtung des Auftragnehmers berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers schadhafte Teile zu ersetzen, auszubessern und entstandene Schäden zu beseitigen oder dies auf Kosten des Auftragnehmers durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche gilt, wenn der Auftragnehmer mit seinen Gewährleistungsverpflichtungen in Verzug gerät.
  3. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Bei Nachbesserung oder Ersatzlieferung beginnt ab Abschluß der Nachbesserungsarbeit bzw. Ablieferung eine neue Verjährungsfrist von zwölf Monaten zu laufen. Die neue Frist bezieht sich jedoch lediglich auf den nachgebesserten bzw. ersetzten Teil eines Liefergegenstandes, wenn nur dieser - ggf. unselbständige - Teil nachgebessert bzw. ersetzt wurde.
  4. Die Verjährungsfrist verlängert sich um die Zeit, während der der Liefergegenstand aus Anlaß eines Gewährleistungsfalles nicht genutzt werden kann. Die Hemmung des Fristablaufs beginnt mit dem Tag, an dem dieser Mangel dem Auftragnehmer mitgeteilt wird und endet, wenn der Liefergegenstand wieder genutzt werden kann.
  5. Stellt sich die Mangelhaftigkeit des Liefergegenstands erst nach einem eventuellen Einbau in einen von uns hergestellten Gegenstand heraus, so hat der Auftragnehmer im Rahmen der geschuldeten Nachbesserung auch alle erforderlichen Aufwendungen zu tragen, die zur Behebung des Mangels an dem Liefergegenstand notwendig sind, insbesondere Lohnkosten für den Ein- und Ausbau. Weiter¬gehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
  6. Sämtliche Werke und Lieferungen müssen qualitativ den getroffenen Vereinbarungen in Wiedergabe und Ausführung entsprechen (insbesondere in Bezug auf Ausdruck, Papier, Satz, Druck, Bildmuster usw.). Druckfehler gelten als mangelhafte Lieferung. Entsprechendes gilt für Fehler, die auf einer fehlerhaften Übermittlung von Daten per E-Mail an uns beruhen.

§ 8 Produkthaftung

Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erste Anforderung freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

§ 9 Schutzrechte

  1. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, daß im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter (insbesondere Namensrechte, Urheberrechte oder gewerbliche Schutzrechte) verletzt werden. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer seine rechtlichen Bedenken geäußert hat und wir gleichwohl auf der unveränderten Auftragsausführung bestehen.
  2. Werden wir von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer im Rahmen von Absatz 1 verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Ditten - ohne Zustimmung des Auftragnehmers - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
  3. Die Freistellungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeuge und Geheimhaltung

  1. Sofern wir Teile beim Auftragnehmer beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Auftragnehmer werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung.
  2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Auftragnehmer als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Auftragnehmer uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Auftragnehmer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
  3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Modelle, Muster, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheimzuhalten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit die in den überlassenen Unterlagen enthaltenen Informationen allgemein bekanntgeworden sind.
  4. Soweit die uns gemäß Absatz 1 und/oder Absatz 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren nicht nur vorübergehend um mehr als zehn Prozent übersteigt, sind wir auf Verlangen des Auftragnehmers zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 11 Kundenschutz

Auftragnehmer, die für uns zur Erledigung der uns erteilten Aufträge quasi als "Subunternehmer" tätig werden oder in den vergangenen zwei Jahren tätig geworden sind, gewähren uns Kundenschutz, d. h. sie nehmen davon Abstand, in unmittelbarem Auftrag für unsere Kunden tätig zu werden, wenn sie sich ohne eigene Aufwendungen für den Aufbau eines Kundenstammes unsere Bemühungen zu Nutze machen.

§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Soweit der Auftragnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeder Art - auch für Wechsel- und Scheckstreitigkeiten - unser Geschäftssitz. Entsprechendes gilt, wenn der Auftragnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, Rechtsstreitigkeiten gegen den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu führen.
  2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  3. Für diese AEB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

zum Seitenanfang